Beim Handel mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen ist es wichtig, diese gemäß dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Gegebenenfalls fallen zusätzlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. Bei längerer Haltedauer kann der erzielte Gewinn möglicherweise steuerfrei bleiben.
Das Finanzamt betrachtet Kryptowährungen nicht als Kapitalanlage oder Währung (was die Abgeltungssteuer auslösen würde), sondern als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft. Dies kann mit dem Kauf eines Goldbarrens oder Kunstwerkes verglichen werden, bei dem der erzielte Gewinn ebenfalls dem persönlichen Steuersatz unterliegt. Die Freigrenze hierfür beträgt EUR 600 pro Jahr. Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten werden, kann unter Umständen auf den erzielten Gewinn ganz oder teilweise keine Steuer erhoben werden.
Zunächst sollte überprüft werden, ob beim Verkauf der Kryptowährungen die Freigrenze von EUR 600 pro Jahr überschritten wird. Das reine Halten von Kryptowährungen führt (nach geltendem Recht) nicht zu einer Steuerpflicht. Wenn die Freigrenze nicht überschritten wird, ist in Bezug auf Kryptowährungen die Steuererklärung an dieser Stelle abgeschlossen. Falls die Freigrenze überschritten wird, gilt in der Regel das FIFO-Prinzip (First in, first out). Das bedeutet, dass die zuerst erworbenen Kryptowährungen fiktiv zuerst verkauft und steuerlich belastet werden. Gelegentlich akzeptiert das Finanzamt auch das LIFO-Verfahren (Last in, first out), bei dem die zuletzt erworbenen Kryptowährungen zuerst verkauft werden. Vorab sollte unbedingt mit dem Finanzamt abgeklärt werden, ob das LIFO-Verfahren für Kryptowährungen anerkannt wird oder nicht. Wichtig: Der Gesamtgewinn ist steuerpflichtig, einschließlich des Gewinnanteils innerhalb der Freigrenze!
In der Steuererklärung müssen Angaben zu den verkauften Kryptowährungen gemacht werden: Kaufpreis, Haltedauer und gegebenenfalls entstandene Haltekosten. Der zu versteuernde Ertrag ergibt sich aus Verkaufspreis minus Anschaffungskosten minus Verkaufswerbungskosten = Ertrag.
Wenn Kryptowährungen länger als ein Jahr gehalten wurden, muss der Verkauf zwar angegeben werden, es fällt jedoch keine Steuer auf den Gewinn an. Anders verhält es sich, wenn die Kryptowährungen bewusst als Einkommensquelle genutzt werden sollen. Dies kann je nach Finanzamt unterschiedlich interpretiert werden. In der Regel wird das Mining von Kryptowährungen jedoch grundsätzlich als Einkunftserzielungsabsicht betrachtet, und der gesamte Gewinn unterliegt dem persönlichen Steuersatz, unabhängig von der Haltedauer! Ausnahme: Die Kryptowährungen werden länger als zehn Jahre gehalten.

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Die für Außenstehende relativ schwierige Nachverfolgbarkeit von Käufen und Verkäufen von Kryptowährungen ist den Finanzämtern und Regierungen Europas schon länger ein Dorn im Auge. Auch wenn die Freigrenze nicht überschritten wird, ist es ratsam, Käufe und Verkäufe von Kryptowährungen korrekt in der Steuererklärung anzugeben. Dadurch können möglicherweise unangenehme Nachfragen in einigen Jahren vermieden werden. Andernfalls könnte das Finanzamt bei einem späteren Verkauf über der Freigrenze und geänderter Gesetzeslage den Verdacht hegen, dass über Jahre hinweg Kryptoverkäufe nicht ordnungsgemäß angegeben wurden. Dies könnte zu einer mühseligen und lästigen Steuerprüfung führen. Eine sukzessive, korrekte Angabe der Kryptobestände über Jahre hinweg kann dazu beitragen, einen (ungerechtfertigten) Verdacht abzuwenden.

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